Satzung

Satzung des Bundesverbandes haushaltsnaher Dienstleistungs-Unternehmen e.V.

in der Fassung vom 31. März 2017

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen „Bundesverband haushaltsnaher Dienstleistungs- Unternehmen e.V.“ und wird in das Vereinsregister des Amtsgerichts Berlin eingetragen. Die offizielle Abkürzung lautet BHDU.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Ziel des Vereins

Zweck des Verbandes ist die Interessenvertretung und -durchsetzung seiner Mitglieder im Bereich der haushaltsnahen und alltagsunterstützenden Dienstleistungen. Der Verband erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:
1. Dauerhafte und flächendeckende Interessenvertretung und Interessendurchsetzung sowie Aufklärung und Beratung der Unternehmer und Verbraucher im Bereich haushaltsnaher und alltagsunterstützenden Dienstleistungen, innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sowie innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.
2. Hebung des öffentlichen Ansehens des Berufsbildes der Erbringer haushaltsnaher und alltagsunterstützenden Dienstleistungen einschließlich territorialer Lobbyarbeit gegenüber den Parlamenten und den Standesvertretungen.
3. Bekämpfung der Schwarzarbeit.
4. Regionale und überregionale Vertretung der haushaltsnahen und alltagsunterstützenden Dienstleistungsunternehmen mit dem Ziel der Schaffung einheitlicher Versorgungsverträge mit den Sozialversicherungs- und anderen Leistungsträgern.
5. Erfahrungsaustausch unter den Mitgliedern.
6. Weiterbildung der Mitglieder im kaufmännischen und im rechtlichen Bereich unter besonderer Berücksichtigung von Qualitätsmanagement zum Wohle der Allgemeinheit, Arbeitsrecht und Steuerrecht.
7. Entwicklung und Aufbau eines Qualitätsmanagementsystems.
8. Der Zweck des Vereins ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb ausgerichtet.
9. Zur Erreichung seiner Ziele bemüht sich der Verein um Zusammenarbeit und Informationsaustausch mit Instituten, Organisationen, Verbänden, Einrichtungen der Wissenschaft und Forschung in der Bundesrepublik Deutschland und im Ausland, die gleiche Zielrichtungen haben oder fördern sowie um die Zusammenarbeit mit Presse, Rundfunk und Fernsehen.

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein hat
a. aktive Mitglieder
b. passive Mitglieder
c. Franchisenehmer ohne Stimmrecht
d. Ehrenmitglieder

2. a Aktives Mitglied kann jede volljährige natürliche Person oder eine juristische Person werden, die selbständig oder freiberuflich unternehmerisch einen haushaltsnahen und/oder alltagsunterstützenden Dienste betreibt. Natürliche Personen müssen das Gewerbe angemeldet , ersatzweise eine Anmeldung beim Finanzamt vorgenommen haben. Juristische Personen müssen im Handelsregister- bzw. Vereinsregister angemeldet sein. Dies ist nachzuweisen.
2. b Passives Mitglied kann jede volljährige natürliche oder juristische Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützen möchte, insbesondere hauswirtschaftliche Fachverbände sowie ehemalige Unternehmer aus dem haushaltsnahen und alltagsunterstützenden Dienstleistungsbereich.
2. c. Franchiseunternehmen können Mitglied werden, wenn der Franchisegeber Mitglied ist. Die zum Franchiseunternehmen gehörend Franchisenehmer können ohne Stimmrecht an den Mitgliederversammlungen teilnehmen.
2. d Über eine Ehrenmitgliedschaft entscheidet die Mitgliederversammlung.

3. Zur Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag an den Vorstand zu stellen. Mit dem Aufnahmeantrag erkennt der Antragstellende die Satzung des Vereins an. Darüber hinaus versichert er ausdrücklich, dass er sich während der Mitgliedschaft an gesetzliche Vorgaben hält.

4. Über den schriftlichen Antrag entscheidet der Vorstand. Gegen den ablehnenden Bescheid des Vorstands, der mit Gründen zu versehen ist, kann der Antragsteller Beschwerde erheben. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats ab Zugang des ablehnenden Bescheids schriftlich beim Vorstand einzulegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet durch
1. Auflösung des Unternehmens.

2. freiwilligen Austritt des Mitglieds. Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er ist nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten zulässig.

3. Ausschluss aus dem Verein. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, wegen unehrenhafter Handlungen oder vereinsschädigendem Verhalten durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben sich persönlich oder schriftlich vor dem Vorstand zu rechtfertigen. Ein Ausschluss aus dem Verein kann ebenfalls erfolgen, wen ein Mitglied trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrages im Rückstand ist und seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen worden sind. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Ausschlusses schriftlich Berufung eingelegt und ein Antrag auf Entscheidung im Rahmen der nächsten Mitgliederversammlung gestellt werden. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung.

§ 5 Mitgliedsbeiträge

1. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird durch die Mitgliederversammlung bestimmt.

2. Für Franchisegeber erhöht sich der Mitgliedsbeitrag pro Franchisepartner, der nicht Mitglied ist, um den Faktor 0,5. Für unter einem Dach tätige Unternehmen gilt dies ebenso. Hier teilen sich die Mitglieder diesen halben Zusatzbeitrag.

3. Die Mitglieder ermächtigen den Vorstand, die Beiträge von ihrem Konto einzuziehen. Die Mitgliedsbeiträge sind im Voraus fällig, und zwar zum 31.1. eines Jahres für das laufende Geschäftsjahr.

4. Bei Beginn der Mitgliedschaft im laufenden Geschäftsjahr wird der Beitrag quartalsweise berechnet.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden.

6. Es darf keine Person durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7. In den ersten 3 Jahren nach Geschäftsgründung besteht die Möglichkeit, einen Antrag auf einen evtl. gekürzten Mitgliedsbeitrag zu stellen.

§ 6 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind der Vorstand sowie die Mitgliederversammlung.

§ 7 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern und setzt sich zusammen aus:
a. Der/dem Vorsitzenden
b. zwei stellvertretenden Vorsitzenden
c. Dem/ der Schatzmeister
d. Dem Schriftführer
e. Daneben können bis zu 4 weitere Vorstandsmitglieder, darunter bis zu zwei weitere stellvertretende Vorsitzende bestellt werden.
2. Vor dieser Wahl muss eine beschlussfähige Fassung der Mitgliederversammlung
über die Anzahl der zu Wählenden erfolgen.

3. In den Vorstand wählbar sind nur aktive Mitglieder, die mindestens seit einem Jahr Mitglied des Vereins sind (ausgenommen: Erstwahl bei Vereinsgründung). Die Vorstandsmitglieder werden durch die Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

4. Franchiseunternehmen und andere, unter einem Dach operierende Mitglieder können mit maximal je einem Mitglied im Vorstand vertreten sein.

5. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht der Mitgliederversammlung durch die Satzung vorbehalten sind. Er kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse einsetzen.

6. Vorstandssitzungen werden vom dem Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter/ innen einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens ¾ seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Hierüber werden schriftliche Protokolle gefertigt, die alle Vorstandsmitglieder erhalten. Beschlüsse können auch außerhalb von Sitzungen gefasst werden. Die Beschlussfassung erfolgt in diesem Fall per Email, fernschriftlich oder postalisch.

7. Endet das Amt eines Vorstandsmitgliedes vor Ablauf der Amtszeit, so kann der Restvorstand einstimmig ein Vereinsmitglied an Stelle des Ausscheidenden hinzu wählen.
8. Bei Beendigung des Amtes eines Vorstandsmitgliedes oder vom Vorstand berufenes Ausschussmitglied, hat dieser dem Verband binnen 4 Wochen alle Unterlagen an den Nachfolger zu übergeben.
9. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich gem. § 26 BGB durch den Vorsitzenden und/oder seiner Stellvertreter vertreten. Sie sind einzelvertretungsberechtigt und an die Beschlüsse des Vorstandes gebunden.
10. Die im direkten Zusammenhang mit der Ausübung des Amtes entstandenen Aufwendungen werden vom Verein erstattet.
11. Die Mitgliederversammlung kann eine Vergütung des Vorstands beschließen.
12. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben, die der Zustimmung der Mitgliederversammlung bedarf.
13. Die Haftung der Mitglieder des Vorstands ist gegenüber dem Verein und seinen Mitgliedern auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt.
14. Stehen der Eintragung im Vereinsregister oder der Anerkennung als Bundesverband durch das zuständige Finanzamt bestimmte Satzungsinhalte entgegen ist der Vorstand berechtigt, entsprechende Änderungen eigenständig durchzuführen.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist zuständig für
a. Wahl und Abberufung des Vorstandes
b. Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und des Jahresabschlusses
c. Entlastung des Vorstandes
d. Beschlussfassung über Einsprüche zur Ablehnung eines Aufnahmeantrages oder zum Ausschluss eines Mitgliedes
e. Beschlussfassung über die Höhe der Mitgliedsbeiträge
f. Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern und Vorstand
g. Wahl eines Kassenprüfers sowie Entgegennahme des Berichts
h. Beitritt des Vereins in andere Verbände
i. Beschlussfassung über Satzungsänderungen
j. Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung muss mindestens einmal im Kalenderjahr, und zwar in den ersten vier Monaten des Jahres stattfinden.

3. Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Diese muss einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn die Einberufung von einem Zehntel aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom Vorstand verlangt wird.

Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von vier Wochen unter Angabe der Tagungsordnung schriftlich einberufen. Diese Einladung kann auch per e-mail erfolgen.
4. Anträge der Mitglieder zur Tagesordnung müssen spätestens zwei Wochen vor der Versammlung beim Vorstand schriftlich eingegangen sein. Der Vorstand hat hierüber die Mitglieder unverzüglich zu unterrichten. Über später eingegangene oder während der Versammlung gestellte Anträge kann abgestimmt werden, wenn sie weder eine Satzungsänderung noch die Vereinsauflösung zum Inhalt haben.

5. Die Mitgliederversammlung wird geleitet vom Vorsitzenden oder einem Stellvertreter. Sie ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

6. Jedes Mitgliedsunternehmen hat eine Stimme. Eine Stimmübertragung auf andere Mitglieder ist ausgeschlossen. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen, sofern kein aktives Mitglied eine geheime Abstimmung verlangt. Passive Mitglieder haben kein Stimmrecht.

7. Die Vorstandswahlen erfolgen ausschließlich geheim. Auf Mitgliedsantrag auch per Akklamation möglich.

8. Die Mitgliederversammlung beschließt und wählt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit die Satzung nicht eine andere Mehrheit bestimmt. Bei der Feststellung der Stimmverhältnisse werden die gültig abgegebenen Ja- und Nein-Stimmen, Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen gezählt.

9. Über jede Mitgliederversammlung und die von ihr gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist. Der/ die Protokollführer wird von dem Versammlungsleiter bestimmt.
An der Mitgliederversammlung können nach Einladung durch den Vorstand auch Gäste und Interessierte ganz oder teilweise teilnehmen. Ein Stimmrecht haben sie jedoch nicht.

§ 9 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit mindestens 3/4 Mehrheit der anwesenden Stimmrechte vorgenommen werden.

§ 10 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung vorgenommen werden. Voraussetzungen sind:
a. Anwesenheit von mindestens 2/3 der aktiven Mitglieder
b. Beschlussfassung mit mindestens 3/4-Mehrheit der anwesenden Stimmrechte

2. Die Art und Weise der Liquidation wird durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmrechte beschlossen.

3. Im Falle der Auflösung des Vereins sind zunächst alle Verbindlichkeiten zu begleichen. Sollte ein Restvermögen bleiben, so fällt es an die Mitglieder.

§ 11 Inkrafttreten

Die Satzung tritt mit Beschluss der Mitgliederversammlung am 31.März 2017 in Kraft.

Wir versichern die Richtigkeit und Vollständigkeit der Satzung gemäß § 71 Abs. 1 Satz 4 BGB.

Berlin, den 31.03.2017

Frau Jetzke, Frau Malzahn, Herr Rademacher, Frau Losemann, Frau Fries

Nach oben scrollen